
Harmonisierte Produktmeldungen nach Anhang VIII der CLP-Verordnung
Poison Centre Notifications (PCN), auf Deutsch «Meldungen an Giftnotrufzentralen», sind in erster Linie eine Herausforderung für Firmen in der EU bzw. dem EWR. Jedoch können auch Schweizer Unternehmen von dieser Anforderung betroffen sein, wenn sie Zubereitungen (Gemische) in die EU bzw. den EWR exportieren. Denn in solchen Fällen liegt es häufig im Interesse des Schweizer Exporteurs, die PCN-Meldepflicht zu unterstützen. Auch in der EU ansässige Tochterfirmen, die als Hersteller, Importeur oder Distributor agieren, sind für PCN verantwortlich.
In manchen ERP-Systemen bzw. Spezialsoftware-Anwendungen ist es möglich, PCN-Datensätze per Tastendruck bzw. Mausklick an die ECHA zu übermitteln, von wo aus sie an die Notrufzentralen der ausgewählten EU-Länder verteilt werden. Je nach System mag dies zwar schnell und einfach funktionieren. Jedoch stellt sich die Frage, ob es tatsächlich die beste Lösung ist, unbesehen sensible Produktdaten aus der eigenen Datenbank zu übertragen. Immerhin müssen für eine PCN nahezu vollständige Angaben über die Zusammensetzung eines chemischen Produkts übermittelt werden; Daten also, die als geistiges Eigentum bzw. vertrauliche Geschäftsinformation schützenswert sind.
Nicht jeder Inhaltsstoff muss exakt angegeben werden
Der Anhang VIII der CLP-Verordnung, welcher die technischen Anforderungen für die PCN bestimmt, enthält einige Klauseln, die einen gewissen Gestaltungsspielraum für die zu übermittelnden Daten einräumen. Für meldepflichtige Unternehmen kann es vorteilhaft sein, diesen zu nutzen.
Zum Beispiel ist, je nach Inhaltsstoff, eine «Unschärfe» der gemeldeten Konzentration gestattet. Für gewisse Bestandteile ist es zulässig, dass sie nicht exakt identifiziert werden, sondern sie können durch einen generischen Identifikator repräsentiert sein. Überdies können mehrere Gemische, die hinreichend ähnlich sind, in Form einer Gruppenmeldung zusammengefasst werden. Es kann daher sinnvoll sein, ein PCN-Konzept zu entwickeln, das den Gesamtaufwand für die PCN-Meldungen signifikant verringert, während zugleich die Zusammensetzung der Gemische nicht genauer preisgegeben wird als gemäss Anhang VIII erforderlich.
Durchdachte Meldekonzepte bringen mehrfachen Nutzen
Zusammengefasst kann man festhalten: Ein intelligentes PCN-Meldekonzept unterstützt die Konformität für Ihre Kunden und Anwender in der EU. Wenn dabei die regulatorischen Freiräume ausgeschöpft werden, kann dies helfen, die Effizienz im PCN-Prozess zu erhöhen und zugleich Rezepturinformationen zu schützen.
Gern beraten wir Sie für ein optimales Konzept, und wir können Sie auch bei der Vorbereitung und Durchführung der PCN-Mitteilungen unterstützen.
Der Nutzen für Sie
Konformität und Service

PCN-Meldungen gemäss Anhang VIII leisten einen bedeutsamen Beitrag für die Konformität mit der EU-CLP-Verordnung. Dies bedeutet Sicherheit und Service für Ihre Kunden, Partner bzw. Tochterfirmen in der EU.
Rezepturdaten schützen

Nutzen Sie den Gestaltungsspielraum des Anhangs VIII zu Ihren Gunsten. Durch eine zielgerichtete Auswahl und Gestaltung der Meldedaten haben Sie mehr Kontrolle und können so Ihr geistiges Eigentum schützen.
Effizienter Meldeprozess

Jede einzelne PCN-Meldung verursacht Aufwand. Wir ermitteln für Sie Effizienzoptimierungen. Zum Beispiel können mehrere ähnliche Produkte per Gruppenmeldung mitgeteilt werden, wenn die technischen Anforderungen eingehalten werden.

