Artikel 45 und Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung legen umfangreiche Meldepflichten für chemische Gemische fest, die wegen Gesundheitsgefahren oder physikalischen Gefahren eingestuft sind. Die Pflicht zur Durchführung der PCN-Mitteilungen, auch harmonisierte Produktmeldungen genannt, liegt in jedem Fall bei Akteuren in der EU. Dennoch sind auch Schweizer Firmen betroffen. Wir erklären, wie und warum.

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